Für wen gilt das TAG konkret?

Das TAG gilt für künstlerisch tätige Personen in einem Arbeitsverhältnis an Institutionen, deren Unternehmenszweck es ist, Bühnenwerke zu zeigen. Dazu gehören insbesondere:
  • Darstellende Künstler:innen (Schauspieler:innen, Sänger:innen, Tänzer:innen)
  • Musiker:innen (wenn sie in Produktionen mitwirken)
  • Regisseur:innen, Dramaturg:innen, Choreograf:innen, Bühnen- und Kostümbildner:innen – sofern sie angestellt sind und Teil des laufenden Theaterbetriebs
  • Auch Assistenzen und andere Mitarbeitende mit künstlerischem Bezug, wenn sie in einem fixen Dienstverhältnis stehen
Nicht vom TAG erfasst sind:
  • Freie Mitarbeiter:innen (z. B. auf Werkvertragsbasis)
  • Technisches Personal
  • Verwaltungsangestellte
  • Künstler:innen, die nur gelegentlich oder projektbezogen am Theater tätig sind