Das TAG gilt für künstlerisch tätige Personen in einem Arbeitsverhältnis an Institutionen, deren Unternehmenszweck es ist, Bühnenwerke zu zeigen. Dazu gehören insbesondere:
- Darstellende Künstler:innen (Schauspieler:innen, Sänger:innen, Tänzer:innen)
- Musiker:innen (wenn sie in Produktionen mitwirken)
- Regisseur:innen, Dramaturg:innen, Choreograf:innen, Bühnen- und Kostümbildner:innen – sofern sie angestellt sind und Teil des laufenden Theaterbetriebs
- Auch Assistenzen und andere Mitarbeitende mit künstlerischem Bezug, wenn sie in einem fixen Dienstverhältnis stehen
Nicht vom TAG erfasst sind:
- Freie Mitarbeiter:innen (z. B. auf Werkvertragsbasis)
- Technisches Personal
- Verwaltungsangestellte
- Künstler:innen, die nur gelegentlich oder projektbezogen am Theater tätig sind